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AGB AGB
1. Angebot Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 2. Umfang und Lieferung Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. 3. Technische Unterlagen Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind nur annähernd massgebend; wir behalten uns die uns notwendig scheinenden Änderungen vor. Sämtliche technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben. 4. Vorschriften am Bestimmungsort Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen lokalen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung, der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. 5. Preis Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, rein netto, für Lieferung ab Werk, ohne Montage, ohne Verpackung. Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des VSM. 6. Ausländischer Ursprung Für Lieferungen ausländischen Ursprungs bleiben Preisanpassungen infolge Änderung des Umrechnungskurses oder der Verkaufspreise unserer Lieferwerke auch nach unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten. 7. Zahlungsbedingungen

Die

Zahlungen

sind

vom

Besteller

an

unser

Domizil

ohne

Abzug

von

Skonto,

Spesen,

Steuern

und

Gebühren irgendwelcher Art wie folgt zu leisten:

1/3

fällig bei Bestellung, zahlbar innert 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, netto.

1/3

fällig nach Meldung der Versandbereitschaft und vor Auslieferung,

zahlbar innert 10 Tagen nach erfolgter Meldung, netto.

1/3

fällig nach Auslieferung, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung, netto.

Die

Zahlungstermine

sind

auch

dann

einzuhalten,

wenn

Transport,

Ablieferung,

Montage,

Inbetriebsetzung

oder

Abnahme

der

Lieferung

aus

Gründen,

die

wir

nicht

zu

vertreten

haben,

verzögert

oder

verunmöglicht

werden.

Es

ist

unzulässig,

Zahlungen

wegen

Beanstandungen,

Ansprüchen

von

uns

nicht

anerkannter

Gegenforderungen

des

Bestellers

zu

kürzen

oder

zurückzuhalten.

Die

Zahlungen

sind

auch

dann

zu

leisten,

wenn

unwesentliche

Teile

fehlen,

aber

dadurch

der

Gebrauch

der

Lieferung

nicht

verunmöglicht

wird,

oder

wenn

sich

an

der

Lieferung

Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Verspätete

Zahlungen

berechtigen

uns

zur

Verrechnung

von

Verzugszinsen

in

der

Höhe

von

5%

oder mindestens CHF 30.--.

Alle von uns gelieferten Objekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

8. Lieferfrist

Der

angegebene

Liefertermin

versteht

sich

für

die

Fertigstellung

in

unserem

Werk.

Er

ist

vom

Datum

unserer

Auftragsbestätigung

und

der

gleichzeitig

fällig

werdenden

Zahlung

an

gerechnet.

Die

Einhaltung

der

Lieferfrist

versteht

sich

vorbehaltlich

des

Eintritts

unvorhergesehener

Hindernisse

wie:

Verzögerung

in

der

Ablieferung

von

Materialien

seitens

unserer

Lieferanten

ohne

unser

Verschulden,

Mängel

in

diesen

Materialien,

Ausschusswerden

grösserer

Arbeitsstücke,

behördliche

Ein-

oder

Ausfuhrverbote,

Betriebsstörungen,

Epidemien,

Pandemien,

Unfälle,

Mobilmachung,

Krieg,

Aufruhr,

Streiks

und

Aussperrungen

sowohl

im

eigenen

wie

im

Betrieb

der

wichtigsten

Materiallieferanten und andere Fälle höherer Gewalt.

Die

Lieferfrist

verlängert

sich

angemessen

auch

dann,

wenn

uns

vom

Besteller

die

zur

Ausführung

des

Auftrages

notwendigen

Pläne,

Zeichnungen,

Angaben,

Muster

und

allfällige

Materialien

nicht

recht¬zeitig geliefert werden, wenn der Besteller seinen Auftrag abändert oder ihn vergrössert.

Der

Besteller

hat

keinen

Anspruch

auf

Schadenersatz

oder

Auflösung

des

Vertrages

wegen

Verspätung der Lieferung.

9. Konventionalstrafe Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin. Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 1 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über fünf Wochen geben die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe. 10. Verpackung Die Verpackung wird von uns besonders verrechnet. 11. Ablieferung und Transport Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. Besondere Wünsche betreffend Versand oder Versicherung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller; ebenfalls die Transportversicherung, sofern nicht anders vereinbart. 12. Montage Übernehmen wir die Montage, so finden unsere allgemeinen Montagebedingungen Anwendung. 13. Garantie Wir garantieren, sofern nicht anders vereinbart, für unsere Lieferungen während der Dauer von einem Jahr - bei Tag- und Nachtbetrieb während 6 Monaten - von Beendigung der Montage an in der Weise, dass wir uns verpflichten, alle Teile, die während dieser Zeit nachweisbar zufolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung oder fehlerhafter Konstruktion schadhaft oder unbrauchbar werden sollten, so rasch als möglich auf unsere Kosten auszubessern oder wenn nötig neu anzufertigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen unserer Unterlieferanten, gemäss deren allgemeinen Lieferbedingungen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen. Die Garantie erlischt sofort und ganz, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemi¬scher und elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montage - arbeiten sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können. Grundsätzliche Voraussetzung für Garantieleistungen ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 14. Haftung Wir haften für eine vertragsgemäss ausgeführte Lieferung und Erfüllung unserer Garantiepflicht. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Zürich. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. 16. Gültigkeit Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB)

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1. Angebot Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 2. Umfang und Lieferung Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. 3. Technische Unterlagen Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind nur annähernd massgebend; wir behalten uns die uns notwendig scheinenden Änderungen vor. Sämtliche technische Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben. 4. Vorschriften am Bestimmungsort Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen lokalen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung, der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. 5. Preis Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, rein netto, für Lieferung ab Werk, ohne Montage, ohne Verpackung. Wir behalten uns eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des VSM. 6. Ausländischer Ursprung Für Lieferungen ausländischen Ursprungs bleiben Preis¬anpassungen infolge Änderung des Umrechnungskurses oder der Verkaufspreise unserer Lieferwerke auch nach unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten. 7. Zahlungsbedingungen

Die

Zahlungen

sind

vom

Besteller

an

unser

Domizil

ohne

Abzug

von

Skonto,

Spesen,

Steuern

und

Gebühren

irgendwelcher

Art

wie folgt zu leisten:

1/3

fällig

bei

Bestellung,

zahlbar

innert

10

Tagen

nach

Erhalt

der Auftragsbestätigung, netto.

1/3

fällig

nach

Meldung

der

Versandbereitschaft

und

vor

Auslieferung,

zahlbar

innert

10

Tagen

nach

erfolgter

Meldung,

netto.

1/3

fällig

nach

Auslieferung,

zahlbar

innert

30

Tagen

nach

Rechnungsstellung, netto.

Die

Zahlungstermine

sind

auch

dann

einzuhalten,

wenn

Transport,

Ablieferung,

Montage,

Inbetriebsetzung

oder

Abnahme

der

Lieferung

aus

Gründen,

die

wir

nicht

zu

vertreten

haben,

verzögert

oder

verunmöglicht

werden.

Es

ist

unzulässig,

Zahlungen

wegen

Beanstandungen,

Ansprüchen

von

uns

nicht

anerkannter

Gegenforderungen

des

Bestellers

zu

kürzen

oder

zurückzuhalten.

Die

Zahlungen

sind

auch

dann

zu

leisten,

wenn

unwesentliche

Teile

fehlen,

aber

dadurch

der

Gebrauch

der

Lieferung

nicht

verunmöglicht

wird,

oder

wenn

sich

an

der

Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Verspätete

Zahlungen

berechtigen

uns

zur

Verrechnung

von

Verzugszinsen in der Höhe von 5% oder mindestens CHF 30.--.

Alle

von

uns

gelieferten

Objekte

bleiben

bis

zur

vollständigen

Bezahlung unser Eigentum.

8. Lieferfrist

Der

angegebene

Liefertermin

versteht

sich

für

die

Fertigstellung

in

unserem

Werk.

Er

ist

vom

Datum

unserer

Auftragsbestätigung

und

der

gleichzeitig

fällig

werdenden

Zahlung

an

gerechnet.

Die

Einhaltung

der

Lieferfrist

versteht

sich

vorbehaltlich

des

Eintritts

unvorhergesehener

Hindernisse

wie:

Verzögerung

in

der

Ablieferung

von

Materialien

seitens

unserer

Lieferanten

ohne

unser

Verschulden,

Mängel

in

diesen

Materialien,

Ausschusswerden

grösserer

Arbeitsstücke,

behördliche

Ein-

oder

Ausfuhrverbote,

Betriebsstörungen,

Epidemien,

Pandemien,

Unfälle,

Mobilmachung,

Krieg,

Aufruhr,

Streiks

und

Aussperrungen

sowohl

im

eigenen

wie

im

Betrieb

der

wichtigsten Materiallieferanten und andere Fälle höherer Gewalt.

Die

Lieferfrist

verlängert

sich

angemessen

auch

dann,

wenn

uns

vom

Besteller

die

zur

Ausführung

des

Auftrages

notwendigen

Pläne,

Zeichnungen,

Angaben,

Muster

und

allfällige

Materialien

nicht

rechtzeitig

geliefert

werden,

wenn

der

Besteller

seinen

Auftrag abändert oder ihn vergrössert.

Der

Besteller

hat

keinen

Anspruch

auf

Schadenersatz

oder

Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

9. Konventionalstrafe Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin. Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche Verspätung höchstens 1 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei Lieferfristen von über fünf Wochen geben die zwei ersten Wochen der Verspätung keinen Anspruch auf eine Konventionalstrafe. 10. Verpackung Die Verpackung wird von uns besonders verrechnet. 11. Ablieferung und Transport Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. Besondere Wünsche betreffend Versand oder Versicherung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller; ebenfalls die Transportversicherung, sofern nicht anders vereinbart. 12. Montage Übernehmen wir die Montage, so finden unsere allgemeinen Montagebedingungen Anwendung. 13. Garantie Wir garantieren, sofern nicht anders vereinbart, für unsere Lieferungen während der Dauer von einem Jahr - bei Tag- und Nachtbetrieb während 6 Monaten - von Beendigung der Montage an in der Weise, dass wir uns verpflichten, alle Teile, die während dieser Zeit nachweisbar zufolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung oder fehlerhafter Konstruktion schadhaft oder unbrauchbar werden sollten, so rasch als möglich auf unsere Kosten auszubessern oder wenn nötig neu anzufertigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen unserer Unterlieferanten, gemäss deren allgemeinen Lieferbedingungen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages ist ausgeschlossen. Die Garantie erlischt sofort und ganz, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer und elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und wir den Mangel beheben können. Grundsätzliche Voraussetzung für Garantieleistungen ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 14. Haftung Wir haften für eine vertragsgemäss ausgeführte Lieferung und Erfüllung unserer Garantiepflicht. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden wegbedungen. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Zürich. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. 16. Gültigkeit Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

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